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Backup für Berufsgeheimnisträger: §203, DSGVO, GoBD — was wirklich gilt

Wenn deine Endkunden Anwälte, Ärzte oder Steuerberater sind, reicht „DSGVO-konform“ allein nicht. Hier ist, was das Backup-Ziel zusätzlich erfüllen muss — ohne Juristendeutsch.

„Wir sind auch im Bereich Paragraph 203 unterwegs.“ Systemhaus mit Kanzlei-Kunden im Evaluierungsgespräch — die Anforderung ist real und kaufentscheidend.

Die Lage in drei Sätzen

Erstens: Seit der Neuregelung des §203 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger externe IT-Dienstleister einschalten — wenn der Dienstleister als mitwirkende Person in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wird und die Einschaltung für die Berufsausübung erforderlich ist.

Zweitens: Die DSGVO läuft parallel dazu — der Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt die §203-Verpflichtung nicht, und umgekehrt. Es braucht beides.

Drittens: Der Dienstleister selbst kann seit der Reform mit im strafrechtlichen Risiko stehen — ein seriöser Anbieter kennt den Prozess deshalb und stellt beide Unterlagen bereit, statt beim Stichwort §203 nervös zu werden.

Hinweis: Das ist eine technische Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung — die konkrete Ausgestaltung gehört zu deinem Kunden und dessen Berufsordnung.

Was das Backup-Ziel technisch können muss

Genau dieses Profil erfüllt unser externes Backup-Ziel im deutschen Rechenzentrum — mit unveränderbaren Backups, die auch ein Admin mit erbeuteten Zugangsdaten nicht löschen kann.

Ehrliche Abgrenzung: Backup ist kein Archiv

Backup

Betriebsschutz: den letzten funktionierenden Stand wiederherstellen. Sperrfrist gegen Ransomware und Innentäter.

Archiv (GoBD & Co.)

Aufbewahrungspflicht über Jahre bis Jahrzehnte. Eine andere Aufgabe mit anderen Werkzeugen — die löst kein Immutability-Fenster.

Wer dir beides als ein Produkt verkauft, hat eine Grenze weggelassen. Wir grenzen im Gespräch sauber ab, was bei deinem Kunden ins Backup gehört und was ins Archiv.

Häufige Fragen

Dürfen Berufsgeheimnisträger ihre Backups überhaupt zu einem Dienstleister geben?
Im Regelfall ja: Seit der Neuregelung des §203 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger externe IT-Dienstleister einschalten, wenn der Dienstleister als mitwirkende Person in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, die Einschaltung für die Berufsausübung erforderlich ist und zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach DSGVO sowie angemessene technische Schutzmaßnahmen bestehen. Das ist keine Rechtsberatung — im Zweifel bitte mit deiner Kammer oder eurem Datenschutzbeauftragten klären.
Braucht mein Kanzlei-Kunde BSI-konforme Georedundanz?
Selten — meist reicht sauberes 3-2-1 mit unveränderbarer externer Kopie. Wo eine Berufsordnung oder ein Auftraggeber zwei Standorte verlangt, bauen wir sie als zweites Backup-Ziel: wann Georedundanz wirklich nötig ist.
Stellt SJT die §203-Verpflichtung und den AVV?
Ja — beides gehört bei dieser Kundengruppe zum Onboarding und wird in Textform geschlossen, bevor Daten fließen.
Wo genau liegen die Daten?
Im deutschen Rechenzentrum. Eine Ausnahme benennen wir offen: Der Monitoring-Server steht in Helsinki — Backups und Kundendaten bleiben in Deutschland.
Gilt das alles auch für Zahnarzt- und Arztpraxen (KZV-Vorgaben)?
Die Grundmechanik (§203 + DSGVO + Technik) ist dieselbe; einzelne Kammern und KZVen haben eigene Vorgaben zur Cloud-Nutzung. Die klären wir gemeinsam mit deinem Kunden, bevor etwas gebucht wird.
Sven-Jendrik Timmermann, Geschäftsführer SJT SOLUTIONS

Sven-Jendrik Timmermann · 7× vExpert · 20 Jahre Backup & Virtualisierung

Kanzlei, Praxis oder Steuerberater als Kunde?

Buch dir 30 Minuten — wir gehen die Anforderungen deines Falls durch, inklusive der nötigen Unterlagen (AVV und §203-Verpflichtung).

Kostenlos und unverbindlich. Alle Antworten zum Nachlesen: FAQ Veeam Pay-per-Use