Wenn deine Endkunden Anwälte, Ärzte oder Steuerberater sind, reicht „DSGVO-konform“ allein nicht. Hier ist, was das Backup-Ziel zusätzlich erfüllen muss — ohne Juristendeutsch.
Erstens: Seit der Neuregelung des §203 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger externe IT-Dienstleister einschalten — wenn der Dienstleister als mitwirkende Person in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet wird und die Einschaltung für die Berufsausübung erforderlich ist.
Zweitens: Die DSGVO läuft parallel dazu — der Auftragsverarbeitungsvertrag ersetzt die §203-Verpflichtung nicht, und umgekehrt. Es braucht beides.
Drittens: Der Dienstleister selbst kann seit der Reform mit im strafrechtlichen Risiko stehen — ein seriöser Anbieter kennt den Prozess deshalb und stellt beide Unterlagen bereit, statt beim Stichwort §203 nervös zu werden.
Hinweis: Das ist eine technische Einordnung aus der Praxis, keine Rechtsberatung — die konkrete Ausgestaltung gehört zu deinem Kunden und dessen Berufsordnung.
Genau dieses Profil erfüllt unser externes Backup-Ziel im deutschen Rechenzentrum — mit unveränderbaren Backups, die auch ein Admin mit erbeuteten Zugangsdaten nicht löschen kann.
Betriebsschutz: den letzten funktionierenden Stand wiederherstellen. Sperrfrist gegen Ransomware und Innentäter.
Aufbewahrungspflicht über Jahre bis Jahrzehnte. Eine andere Aufgabe mit anderen Werkzeugen — die löst kein Immutability-Fenster.
Wer dir beides als ein Produkt verkauft, hat eine Grenze weggelassen. Wir grenzen im Gespräch sauber ab, was bei deinem Kunden ins Backup gehört und was ins Archiv.
Sven-Jendrik Timmermann · 7× vExpert · 20 Jahre Backup & Virtualisierung
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